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AKTUELL

Verwendung fremder Namen und Marken als „Metatags" ist nicht immer unlauter

OGH: Ein schmarotzerisches Ausbeuten besonderer Leistungen bzw eine Aufmerksamkeitsausnutzung von Kennzeichen setzt voraus, dass besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des beklagten Mitbewerbers hinzutreten.

 

Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Die Klägerin, eine Ärztin, ist Inhaberin einer bestimmten Wortmarke. Sie erhob Klage und stellte einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, die ein Webportal mit einem Verzeichnis der in Österreich ansässigen Ärzte betreibt. Die Klage richtete sich gegen die Verwendung des Namens und der Wortmarke der Klägerin – ua als „Metatag“ – für das von der Beklagten verwendete Webportal.

 

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde von der Erst- und der Zweitinstanz abgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin Revisionsrekurs an den OGH. Die Klägerin sprach sich in ihrem Rechtsmittel nicht (mehr) gegen die Verwendung ihres Namens auf der Website der Beklagten aus. Sie wendete sich – gestützt auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG – vielmehr dagegen, dass ihre Kennzeichen von der Beklagten zur Suchmaschinenoptimierung verwendet wurden. In dieser Hinsicht warf sie der Beklagten vor, ihre Kennzeichen (als „Metatags“) unlauter auszunützen und dadurch einen Vorteil im Wettbewerb zu erlangen, und zwar durch die Vorreihung der Website der Beklagten durch Suchmaschinen.

 

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Die Klägerin konnte die von ihr behauptete manipulierte Vorreihung durch Suchmaschinen nicht bescheinigen. Freilich führte der OGH aber aus, dass ein berechtigtes Interesse für eine lauterkeitsrechtlich und markenrechtlich zulässige Verwendung eines fremden Kennzeichens als Metatag dann nicht bestehe, wenn die beanstandete Website keinerlei Informationen über das Unternehmen des Konkurrenten enthält. Dies gelte selbst bei einer damit verbundenen Beeinflussung von Suchergebnissen.

 

(OGH 19.12.2019)

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