Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Tageszeitung wollte einer anderen Tageszeitung verbieten lassen, die österreichische Staatsfahne auf dem Titelblatt zu verwenden und stellte daher einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Die Klägerin warf der Beklagten einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Markenschutzgesetz vor. Nach dieser Bestimmung ist es im geschäftlichen Verkehr unter anderem untersagt, zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen unbefugt die Staatsfahne zu benutzen. Gestützt auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG begehrte sie, der Beklagten die Verwendung der Staatsfahne zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu untersagen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und begründete dies unter anderem damit, dass durch die Verwendung der Staatsflagge keineswegs der Eindruck erweckt würde, die Zeitung der Beklagten weise irgendeinen offiziellen Charakter auf. Dagegen erhob die Klägerin Rekurs, dem das OLG Wien keine Folge gab.
Das Rekursgericht sprach aus, dass die Fahne auf der Titelseite der Zeitung nicht geeignet sei, einen unrichtigen Eindruck dahingehend hervorzurufen, dass es sich um ein Medium einer öffentlichen Einrichtung handeln würde.
Der gegen die Entscheidung des OLG Wien erhobene Revisionsrekurs blieb ebenfalls erfolglos. Der OGH verwies darauf, dass der Sicherungsantrag von den Vorinstanzen unter anderem deshalb abgewiesen wurde, weil die Verwendung der Staatsfahne nicht geeignet sei, eine mehr als unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1 UWG sei eine Spürbarkeit des Verstoßes durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung. Ob diese Schwelle überschritten werde, begründe - abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen sei.
(OGH 26.03.2019, 4 Ob 39/19t)