Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Tageszeitung berichtete über den Drogentod des Sohnes des Klägers. Neben einem Bild einer Drogenspritze wurde ein Lichtbild des toten Sohnes des Klägers veröffentlicht, sein Name abgekürzt und ua erwähnt, dass er im Betrieb seines Vaters gearbeitet habe.
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Berichterstattung unter Verwendung eines Lichtbildes seines Sohnes oder sonstiger identifizierender Informationen sowie den Zuspruch von ideellem Schadenersatz. Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Die Beklagte erhob daraufhin Revision.
Der OGH bestätigte das Urteil hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens und sprach aus, dass aus § 16 ABGB und § 78 UrhG ein postmortales Persönlichkeitsrecht abzuleiten sei. Nach der Rechtsprechung zum postmortalen Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB sind die nahen Angehörigen zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs legitimiert. Gleiches gelte für den Bildnisschutz nach § 78 UrhG. Bei der Geltendmachung der Ansprüche durch einen nahen Angehörigen komme es dabei auf dessen Interessen an, wobei diese Interessen im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre. Folglich war das Unterlassungsbegehren im Einklang mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt.
Hinsichtlich des Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz gab der OGH hingegen der Revision Folge und wies das Klagebegehren ab. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ausgeschlossen sei, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten sei. Durch die Veröffentlichung des Lichtbildes seines Sohnes sei das Recht des Klägers am eigenen Bild nicht verletzt worden. Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG könne für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Schadenersatz für die besondere persönliche Kränkung nach § 87 Abs 2 UrhG gebühre nur dem verletzten Abgebildeten selbst, weil der Anspruch nach § 78 UrhG höchstpersönlich und unvererblich sei.
Der OGH prüfte ferner, ob durch die Berichterstattung unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden sei. Dabei verweist der OGH auf die deutsche Rechtsprechung, wonach hierfür eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers verlangt werde. Da im inkriminierten Artikel weder der Kläger abgebildet noch dessen Name genannt wurde, sondern lediglich erwähnt wurde, dass der Sohn des Klägers im väterlichen Betrieb gearbeitet habe, begründe diese bloße Bezugnahme auf den Arbeitsplatz des Sohns des Klägers dem OGH zufolge noch keine das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzende Bezugnahme.
(OGH 22.12.2016, 6 Ob 209/16b)