Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Auf der Website eines Mediums wurde ein Videobeitrag über eine ehemalige TV-Moderatorin veröffentlicht. Diese fühlte sich dadurch in ihrem Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) verletzt und klagte unter anderem auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. (Daneben brachte sie eine auf § 1330 ABGB gestützte Klage sowie medienrechtliche Entschädigungsanträge ein.) Das Medium bestritt den Unterlassungsanspruch, bot der Klägerin aber mit einem Unterlassungsvergleich all das an, was ihr bei einem vollständigen Obsiegen mit dem Unterlassungsbegehren zugesprochen worden wäre. Dieses Vergleichsanbot galt bis 30 Minuten nach dem Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung. Da es bereits in den Parallelverfahren zu einer Urteils- und einer Widerrufsveröffentlichung gekommen war, bot die Beklagte mangels Rechtsschutzbedürfnis keine Urteilsveröffentlichung an.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Veröffentlichungsbegehren Folge und führte aus, die Klägerin habe das Vergleichsangebot nicht annehmen müssen, da ihr keine Urteilsveröffentlichung angeboten worden sei. Das Medium erhob Berufung.
Das OLG Wien folgte der Ansicht der Beklagten, wonach das Veröffentlichungsbegehren unberechtigt sei, gab der Berufung aber im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren keine Folge, da das Vergleichsangebot zeitlich befristet gewesen sei und anzunehmen sei, die Beklagte habe den Unterlassungsvergleich nur aus prozesstaktischen Gründen angeboten.
Daraufhin erhob das Medium eine Revision. Der OGH gab der Revision Folge und wies das Unterlassungsbegehren zur Gänze ab. Er sprach aus, dass es keinen Unterschied mache, ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichne oder aber weiter daran festhalte, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben. Es komme lediglich darauf an, ob der Vergleich bedingungslos dem gesamten Unterlassungsanspruch umfassend Rechnung trage. Der angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich beseitige die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn der Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht aufgrund besserer Einsicht angeboten werde. Das Motiv für das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvergleichs sei rechtlich irrelevant.
Das Vergleichsangebot sei zudem an keine Bedingungen geknüpft gewesen. Die einzige Tagsatzung in diesem Verfahren habe nur 15 Minuten gedauert, weshalb das Vergleichsangebot bis zum Ende der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz aufrecht gewesen sei. Sohin sei durch das Vergleichsangebot die Vermutung der Wiederholungsgefahr weggefallen. Da die Klägerin dieses Angebot nicht angenommen habe, war die Unterlassungsklage schließlich abzuweisen.
(OGH 27.09.2016, 6 Ob 131/16g)