Menü anzeigen

AKTUELL

Unentgeltliche Werbung in Medien ist nicht zu kennzeichnen

OGH: Die Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedienG erfasst nur entgeltliche Veröffentlichungen, nicht auch Veröffentlichungen aus bloßer Gefälligkeit.

Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Regionalzeitung klagte eine Mitbewerberin und beantragte, dass diese es zu unterlassen habe, einerseits entgeltliche Beiträge, und andererseits unentgeltlich gestaltete Anzeigen oder unbezahlte Werbung zu veröffentlichen, sofern diese Veröffentlichungen nicht als „Anzeige", „entgeltliche Einschaltung", „Werbung" oder in sinngleicher Weise gekennzeichnet sind.

 

Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Unterlassungsbegehren (mit Einschränkungen) Folge. Die Beklagte erhob Revision und bekämpfte die Kennzeichnungsverpflichtung von unentgeltlicher Werbung. Sie stützte sich darauf, dass es kein ausdrückliches gesetzliches Kennzeichnungsgebot für unentgeltliche Werbung in redaktionellen Beiträgen periodischer Medien gebe.

 

Der OGH gab der Revision Folge und wies das Klagebegehren im Hinblick auf die Kennzeichnung von unentgeltlicher Werbung ab. Gemäß § 26 MedienG müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“, „Werbung“ oder in sinngleicher Weise gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Diese Kennzeichnungspflicht erfasst allerdings nur entgeltliche Veröffentlichungen, nicht auch Veröffentlichungen aus bloßer Gefälligkeit. Sowohl § 26 MedienG als auch UWG Anh Z 11 knüpfen an die Entgeltlichkeit der Veröffentlichungen an.

 

Der OGH führt in seinem Urteil aus, dass ein ausdrückliches gesetzliches Kennzeichnungsgebot für unentgeltliche Werbung in redaktionellen Beiträgen periodischer Medien nicht bestehe, wie nicht nur ein Umkehrschluss aus § 26 MedienG und UWG Anh Z 11 nahelege, sondern auch systematische Überlegungen auf Grund der Sonderregel des § 3 UWG für redaktionelle Mitteilungen in Zeitungen zeigen, die das inkriminierte Verhalten lauterkeitsrechtlich nicht sanktioniert.

 

§ 26 MedienG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass redaktionellen Beiträgen vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen entgegengebracht werde als Anzeigen, weil letztere offensichtlich den Interessen deren dienen, die dafür zahlen. Bestehe für den Durchschnittsleser am Charakter der beanstandeten Veröffentlichungen als redaktionelle Beiträge kein Zweifel, bedürfe es im Fall der Unentgeltlichkeit dieser Beiträge unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots (§ 1 UWG) auch dann keiner zusätzlichen Aufklärung des Publikums durch Kennzeichnung, wenn der Beitrag aus Gefälligkeit Äußerungen kommerziellen Charakters mit „werblichem Überschuss“ enthalte.

 

(OGH 26.09.2016, 4 Ob 60/16a)

 

zurück zur Übersicht