Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Die Medieninhaberin einer Tageszeitung veröffentlichte eine Eigenwerbung auf einer – von einem Dritten betriebenen – Website eines Online-Zeitungsarchivs. Die Medieninhaberin einer Mitbewerberin erachtete diese Eigenwerbung als irreführend; sie klagte auf Unterlassung und stellte einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde vom Erstgericht mit der Begründung erlassen, dass die Werbung nach wie vor auf der Website abrufbar sei, und daher noch keine Verjährung der Unterlassungsansprüche eingetreten sei. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf, da das Erstgericht nicht geprüft habe, ob eine Einzelhandlung mit Dauerwirkung oder eine Dauerhandlung vorliege. Die Frage der Verjährung könne daher noch nicht beurteilt werden. Der OGH gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Er sprach aus, dass die im UWG normierte Verjährungsfrist von sechs Monaten erst beginnt, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhört. Dabei kommt es darauf an, ob der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen. Eine Werbung auf der eigenen Website eines Unternehmers stellt einen typischen Dauerzustand dar: So lange sie dort aufscheint, kann angenommen werden, dass sie vom Willen des Unternehmers getragen wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht geprüft worden, ob es der Beklagten möglich ist, die sie betreffenden Inhalte der fremden Website zu ändern, zu korrigieren oder offline zu nehmen.
Daraus folgt: Für das Vorliegen eines Dauerzustands iS von § 20 Abs 2 UWG ist es erforderlich, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen. Dies setzt im Anlassfall voraus, dass es der Beklagten möglich sein muss, die sie betreffenden Inhalte der Website mit der beanstandeten Eigenwerbung zu ändern, zu korrigieren oder offline zu nehmen.
(OGH 22.09.2015, 4 Ob 85/15a)