Die Antragstellerin brachte aufgrund eines Artikels in einer Tageszeitung, der auch ein Lichtbild der Antragstellerin enthielt, zur Sicherung ihrer Unterlassungsansprüche einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein und stützte sich dabei auf die Achtung der Privatsphäre nach § 16 ABGB, in eventu auf den Bildnisschutz nach § 78 UrhG. Der auf § 16 ABGB gestützte Hauptantrag wurde abgewiesen, während dem Eventualantrag stattgegeben wurde. Der OGH führt aus, dass für die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, keine generelle Ausnahme vom Erfordernis der Gefahrenbescheinigung vorgesehen ist, sondern diese nach § 381 EO zu prüfen ist.
Dass damit die Möglichkeit, im Provisorialverfahren Schutz gegen Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten zu erwirken, auch davon abhängen kann, ob der Veröffentlichung ein Bild beigefügt ist, weil nur in diesem Fall die ausdrückliche Ausnahme vom Gefahrenbescheinigungserfordernis nach § 87c Abs 3 UrhG greift, ist Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber gegen unzulässige Bildberichterstattung aufgrund deren besonderen Auffälligkeitswerts den erleichterten Schutz im Provisorialverfahren vorsieht. Dies ist aber auch durchaus sachgerecht, entspricht es doch der Spruchpraxis des EGMR, dass eine bildliche Darstellung eine höhere Eingriffsintensität hat als ein bloßer Wortbericht.
(OGH 27.05.2015, 6 Ob 88/15g)