Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Die Medieninhaberin einer Tageszeitung veröffentlichte in einer Fachzeitschrift eine Anzeige, welche ein großes Bild zeigt, wo man in der Mitte einen leeren Zeitungsständer (jener der Beklagten), und links und rechts jeweils einen vollen Zeitungsständer (jene der Klägerin, einer Konkurrentin) sieht. Dazu findet sich der Text: "Guter Journalismus steht weder rechts noch links." Die Klägerin brachte einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge. Der von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs wurde vom OGH schließlich abgewiesen. Dem OGH zufolge handelt es sich bei der beanstandeten Anzeige um vergleichende Werbung im Sinne von § 2a UWG. Die Beklagte suggeriert durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Tageszeitung der Klägerin, dass diese im Vergleich zu jener der Beklagten aufgrund des schlechten Journalismus ein Ladenhüter sei. Mit diesem Werbevergleich verstößt die Beklagte gegen § 2a UWG. Vergleichende Werbung ist nur zulässig, wenn sie die in Art 4 RL 2006/114/EG enthaltenen (positiven und negativen) Voraussetzungen zur Gänze erfüllt. Es dürfen daher nur wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften verglichen werden und dieser Vergleich hat objektiv zu erfolgen. Es sind daher Vergleiche ausgeschlossen, die sich auf eine subjektive Bewertung des Werbenden reduzieren. Die Beklagte hat selbst vorgebracht, dass die Aussage über die journalistische Qualität ihrer Zeitung auf einer Wertung beruhe, die nicht überprüfbar sei. Dies hat zur Folge, dass sie diese Aussage nicht zum Gegenstand vergleichender Werbung machen darf.
(OGH 16.12.2014, 4 Ob 209/14k)