Menü anzeigen

AKTUELL

Zustimmung zur identifizierenden Berichterstattung

OLG Wien: Gesetzlicher Vertreter kann keine Zustimmung zu der Veröffentlichung über die intimsten Details erteilen.

Das OLG Wien hatte einen Zeitungsbericht über einen Unfall eines 10-jährigen Mädchens zu beurteilen. Der Zeitungsartikel beinhaltete eine detaillierte Darstellung der psychischen Befindlichkeit des Kindes, dessen Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung und dessen gesetzliche Vertretung in diesem Bereich bei der MA 11 lag, während die gesetzliche Vertretung in allen anderen Angelegenheiten bei der Mutter der Minderjährigen lag. Die Mutter hatte zuvor dem Medium ein Interview gegeben und auch eine Pressekonferenz zu dem Vorfall gehalten. Das OLG Wien hat ausgesprochen, dass eine Zustimmung zu der Veröffentlichung über die intimsten Details nicht durch den gesetzlichen Vertreter, sondern nur durch die diesbezüglich einsichts- und urteilsfähige Minderjährige selbst erteilt werden könne bzw nur aus den Umständen auf eine derartige Zustimmung der Minderjährigen geschlossen werden könne. Da die Minderjährige bezüglich einer solchen Zustimmung nicht einsichts- und urteilsfähig gewesen sei, durfte die identifizierende Veröffentlichung nicht erfolgen. Es hätte sohin nur eine nicht identifizierende Berichterstattung erfolgen dürfen. Die Medieninhaberin wurde daher nach § 7 Abs 1 MedienG zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages an die Betroffene verpflichtet.

(OLG Wien 13.5.2015, 18 Bs 63/15v)

zurück zur Übersicht