Der OGH hatte die Frage zu beurteilen, ob der ORF verpflichtet ist, den Widerruf eines Dritten in seinem Programm zu veröffentlichen. Dieser Dritte war zur Vornahme des Widerrufs und dessen Veröffentlichung im ORF rechtskräftig verurteilt worden, wobei der ORF an diesem Verfahren nicht beteiligt war. Der ORF verweigerte die Veröffentlichung des Widerrufs unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 95/97f, in welcher der OGH ausgesprochen hatte, dass der ORF nicht verpflichtet wäre, Dritten zuerkannte Veröffentlichung in seinen Programmen zu veröffentlichen. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Der Oberste Gerichtshof stellt die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. In der ausführlichen Begründung hat der OGH zwar Analogien zu § 85 Abs 4 UrhG und § 25 Abs 7 UWG (Kontrahierungszwang) abgelehnt. aus dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs 5 ORF-Gesetz hat der OGH allerdings die Verpflichtung des ORF abgeleitet, dass als unrichtig erwiesene Tatsachenbehauptungen nicht dadurch gegenüber dem angesprochenen Publikum als „wahr" aufrecht erhalten werden dürfen, als dem Publikum die Möglichkeit vorenthalten wird, vom Widerruf Kenntnis zu nehmen. Daher widerspreche es dem Objektivitätsgebot, könnten weder der Verletzter noch der Verletzte die äquivalente Sendung des Widerrufs durchsetzen. Dieses Ergebnis stützt der OGH auch auf jene Judikatur, wonach der bloße Verbreiter für korrekte Zitate dann haftet, wenn der Äußernde für den Verletzten nicht greifbar ist.
OGH 19.11.2014, 6 Ob 17/14i