Der OGH hatte die Eigenwerbung eines Mediums zu beurteilen, in der mit (scheinbar) genauen Leserzahlen geworben wurde, obwohl diese bloß das Ergebnis eines statistischen Verfahrens waren, das Schwankungsbreiten aufwies. Dazu hat der OGH (erneut) festgehalten, dass ein damit werbendes Medienunternehmen zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet ist und Schwankungsbreiten daher angeben muss, damit nicht der unrichtige Eindruck entsteht, diese Zahlen wären präzise festgestellt. Überdies hat der OGH das Argument des Beklagten verworfen, dass es dem Beklagten offen stehen müsse, im Einzelfall nachzuweisen, dass keine Anspruchsgefährdung iS des § 381 EO vorliegt: § 24 UWG befreit lauterkeitsrechtliche einstweilige Verfügungen von der Anspruchsvorausetzung des § 381 EO, weshalb deren Vorliegen weder behauptet werden muss noch widerlegt werden kann.
(OGH 21.10.2014, 4 Ob 157/14p)