Der OGH hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Konzernmutter und deren Tochtergesellschaft (die ihrerseits Muttergesellschaft mehrerer Konzerntöchter ist) verletzten die Pflicht, den Konzernabschluss beim zuständigen Firmenbuchgericht rechtzeitig vorzulegen (§§ 277, 280 UGB). Das Berufungsgericht verpflichtete beide Gesellschaften unter Hinweis auf die E 4 Ob 229/08t gem § 1 UWG zur Unterlassung der Verletzung ihrer Offenlegungspflichten. Der OGH wies die ao Revision mit folgender Begründung zurück: Der Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft ist ein bedeutendes Informationsinstrument, weshalb eine Verletzung der Offenlegungspflicht geeignet ist, den Wettbewerb zu Lasten der Mitbewerber spürbar zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG). Auch ein Tochterunternehmen, das seinerseits Muttergesellschaft weiterer Konzerntöchter ist, wird von der Verpflichtung zur Offenlegung des Konzernabschlusses erst durch die Offenlegung des konsolidierten Abschlusses seiner Muttergesellschaft befreit (§ 245 Abs 1 UGB) und muss daher ihrerseits offenlegen, insoweit und solange die Muttergesellschaft ihre Verpflichtung verletzt. Die aus § 245 UGB resultierende Ausnahme muss nicht in den Spruch aufgenommen werden, gilt sie doch unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Eine letztlich erfolgreiche Exekutionsführung ist daher bei Erfüllung des Ausnahmetatbestands nicht möglich.
(OGH 24.06.2014, 4 Ob 95/14w)